Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 87 SVG
§ 87 SVG, Dienstzeitversorgung
(1) 1 Das BMVg führt die Versorgung nach Teil 2 dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. 2 Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden. 3 § 10 Absatz 4 und § 10a bleiben unberührt.
Satz 1 geändert durch G vom 25. 5. 2020 (BGBl. I S. 1063) (1. 1. 2024). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl. I S. 1514), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 BBG entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.
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