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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.5.6.2. RS 2024/03
Ziff. 9.5.6.2. RS 2024/03, Besonderheit bei einem schwerstkranken Kind
Es gelten die Ausführungen des Abschnittes 9.5.6 (siehe auch Abschnitt 4.4.1.11.2).
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