Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 10. RS 2022/06
Ziff. 10. RS 2022/06, Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Auf Leistungen besteht nach § 11 Absatz 5 SGB V kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
(2) Die Erläuterungen zu 3.1, 3.2.2.5 und 3.2.4 sowie 3.3 bis 5 sowie 9 gelten entsprechend für die Berechnung, Höhe und Zahlungsweise der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 45 bis 52 SGB VII) mit der Maßgabe, dass die nachfolgend genannten abweichenden Abschnitte zu berücksichtigen sind.
(3) Da die Unfallversicherungsträger grundsätzlich das Verletztengeld nicht selbst berechnen und auszahlen, wurden Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen, im Rahmen derer die Krankenkassen diese Aufgaben auftragsweise generell oder im Einzelfall übernehmen (VV Generalauftrag Verletztengeld und VV Einzelauftrag).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service