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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2.1.1.4.1. RS 2022/06
Ziff. 12.2.1.1.4.1. RS 2022/06, Beziehende von Arbeitslosengeld nach dem SGB III
(1) Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist während der Zeit einer Begleitung nach § 44b SGB V nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 SGB III ausgeschlossen, da Arbeitslose in dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). Im Unterschied zur eigenen Arbeitsunfähigkeit, wo gemäß § 146 Absatz 1 SGB III ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung für 6 Wochen besteht, sieht das SGB III keine Leistungsfortzahlung für die Zeiten vor, in denen Arbeitslose als Begleitperson im Sinne des § 44b SGB V stationär als Begleitperson mit aufgenommen werden. Insofern fällt der Begleitperson bei der Begleitung nach § 44b SGB V das Arbeitslosengeld aus. Arbeitslosengeld soll Arbeitnehmende, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Infolgedessen ist der Ausfall von Arbeitslosengeld einem Verdienstausfall im Sinne des § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V gleichzusetzen.
(2) Arbeitslose, die als Begleitperson nach § 44b SGB V stationär mit aufgenommen werden, haben die Agentur für Arbeit über die Begleitung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.
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