Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8. RS 2024/06
Ziff. 8. RS 2024/06, Verhältnis zu anderen Vorschriften im SGB V
Der Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen wurde im 5. Abschnitt des 3. Kapitels im SGB V verankert und damit den "Leistungen bei Krankheit" zugeordnet. Auch wenn der Gesetzgeber neue Verfahren zur Aufnahme dieser Leistung in die Regelversorgung sowie neue Zugangswege für die Erlangung digitaler Gesundheitsanwendungen geschaffen hat, gelten die für die gesetzliche Krankenversicherung festgelegten Maßstäbe im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit, insbesondere auch im Rahmen der Versorgung durch Leistungserbringer, grundsätzlich gleichermaßen. Ausnahmen bestehen, soweit der Gesetzgeber dies spezialgesetzlich geregelt hat.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service