Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB V
§ 50 SGB V, Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes
Überschrift geändert durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl. I S. 678).
(1) 1 Für Versicherte, die
- 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
- 3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Absatz 3,
- 4. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
- 5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1827) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Satz 1 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl. I S. 678).
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
- 1. der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
- 2. der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3. der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
- 4. einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
- 5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1827).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1827) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261).
Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325).
Nummer 5 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606).
Zu § 50 siehe RS 1988/01 § 50 SGB V, RS 2019/09 § 50 SGB V, RS 2022/06.
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