Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 236 SGB V
§ 236 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
(1) 1 Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist 1 , die nicht bei ihren Eltern wohnen. 2 Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen; als Semester gelten die Zeiten vom 1. 4. bis 30. 9. und vom 1. 10. bis 31. 3.
Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(2) 1 § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend. 2 Die nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden Beiträge übersteigen.
1 1/30 des monatlichen Bedarfs nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG ab 1. 8. 2024: 28,50 EUR (monatlich 855 EUR).
Zu § 236 siehe RS 2019/12 Ziff. A.VIII, RS 2020/03 Ziff. 7, RS 2022/02 Ziff. A, Ziff. B.
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