Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 172 StGB
§ 172 StGB, Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
- 1. mit einer 3. Person eine Ehe schließt oder
- 2. gemäß § 1 Absatz 1 LPartG gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer 3. Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
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