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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 335 StGB
§ 335 StGB, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren Fällen wird
- 1. eine Tat nach
- mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren und
- 2. eine Tat nach § 332 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
- 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
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