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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 395 StPO
§ 395 StPO, Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
- 1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k StGB,
- 2. den §§ 211 und 212 StGB, die versucht wurde,
- 2a. den §§ 6 bis 8, 11 und 12 VStGB gegen das Leben, die versucht wurde, sofern auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht,
- 3. den §§ 221, 223 bis 226a und 340 StGB,
- 4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 StGB,
- 4a. den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB in seinen Rechten auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder auf religiöse, sexuelle oder reproduktive Selbstbestimmung oder als Kind in seinem Recht auf ungestörte körperliche und seelische Entwicklung, sofern auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht,
- 5. § 4 GewSchG,
- 6. § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 10 HalblSchG, § 39 SortG, den §§ 143 bis 144 MarkenG, den §§ 51 und 65 DesignG, den §§ 106 bis 108b UrhG, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 UWG und § 23 GeschGehG.
Nummer 1 geändert durch G vom 9. 10. 2020 (BGBl. I S. 2075).
Nummer 2a eingefügt durch G vom 30. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) (3. 8. 2024).
Nummer 4a eingefügt durch G vom 30. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) (3. 8. 2024).
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
- 1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
- 2. die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a StGB, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) 1 Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. 2 Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) 1 Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. 2 Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
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