Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 Reha-RL
§ 7 Reha-RL, Voraussetzungen der Verordnung
(1) 1 Voraussetzung für die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist das Vorliegen der medizinischen Indikation. 2 Hierzu sind im Sinne eines vorläufigen rehabilitationsmedizinischen Assessments abzuklären:
- - die Rehabilitationsbedürftigkeit,
- - die Rehabilitationsfähigkeit und
- - eine positive Rehabilitationsprognose auf der Grundlage realistischer, für die Versicherten alltagsrelevanter Rehabilitationsziele.
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können nur verordnet werden, wenn das innerhalb der Krankenbehandlung angestrebte Rehabilitationsziel voraussichtlich nicht durch
erreicht werden kann, die Leistung zur medizinischen Rehabilitation dafür jedoch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
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Hotline 0800 226 5354
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