Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 AktG
§ 71 AktG, Erwerb eigener Aktien
(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
- 1. wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,
- 2. wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten werden sollen,
- 3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305 Absatz 2, § 320b oder nach § 29 Absatz 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1, § 207 Absatz 1 Satz 1, § 313 Absatz 1, auch in Verb. mit § 327, oder § 340 Absatz 1 UmwG abzufinden,
- 4. wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt,
- 5. durch Gesamtrechtsnachfolge,
- 6. aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals,
- 7. 1 wenn sie ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein Finanzunternehmen ist, aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Zwecke des Wertpapierhandels. 2 Der Beschluss muss bestimmen, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien 5 v. H. des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf; er muss den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegen. 3 Die Ermächtigung darf höchstens 5 Jahre gelten; oder
- 8. 1 aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital, der 10 v. H. nicht übersteigen darf, festlegt. 2 Als Zweck ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. 3 § 53a ist auf Erwerb und Veräußerung anzuwenden. 4 Erwerb und Veräußerung über die Börse genügen dem. 5 Eine andere Veräußerung kann die Hauptversammlung beschließen; § 186 Absatz 3, 4 und § 193 Absatz 2 Nummer 4 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. 6 Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
Nummer 4 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166).
Nummer 7 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
(2) 1 Auf die zu den Zwecken nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 v. H. des Grundkapitals entfallen. 2 Dieser Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.
(3) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 8 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten. 2 Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an die Arbeitnehmer auszugeben.
(4) 1 Ein Verstoß gegen die Absätze 1 oder 2 macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirksam. 2 Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien ist jedoch nichtig, soweit der Erwerb gegen die Absätze 1 oder 2 verstößt.
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