Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 256 AktG
§ 256 AktG, Nichtigkeit
(1) Ein festgestellter Jahresabschluss ist außer in den Fällen des § 173 Absatz 3, § 234 Absatz 3 und § 235 Absatz 2 nichtig, wenn
- 1. er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
- 2. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Absatz 1 und 3 HGB geprüft worden ist;
- 3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 HGB oder nach Artikel 25 EGHGB nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
- a) Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 HGB,
- b) Verstoß gegen § 319b Absatz 1 HGB,
- c) Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27. 5. 2014, S. 77, L 170 vom 11. 6. 2014, S. 66),
Buchstabe b gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534), bisherige Buchstaben c und d wurden Buchstaben b und c.
- 4. bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.
(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluss ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.
(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluss ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung
- 1. in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Absatz 2 und 3 Satz 1 oder Absatz 4 einberufen war,
- 2. nicht nach § 130 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
- 3. auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluss zu gliedern ist, ist der Jahresabschluss nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.
(5) 1 Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluss nur nichtig, wenn
- 1. Posten überbewertet oder
- 2. Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Satz 4 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
(6) 1 Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 6 Monate, in den anderen Fällen 3 Jahre verstrichen sind. 2 Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(7) 1 Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. 2 Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 WpHG mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 KAGB die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 WpHG), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.
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