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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 AMG
§ 43 AMG, Apothekenpflicht
Überschrift geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(1) 1 Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das ApoG. 2 Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des § 47 Absatz 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. 3 Die Angaben über die Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Personen, von Vereinen, die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, und von Personengesellschaften an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.
Absatz 2 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.
Absatz 3 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(3a) 1 Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. 2 Im Rahmen der Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202) in Verb. mit G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
Absätze 4 bis 6 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
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