Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 87b AO
§ 87b AO, Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
(1) 1 Das BMF kann in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung, Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze bestimmen. 2 Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Daten ausschließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt werden.
(2) 1 Bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden hat der Datenübermittler die hierfür nach Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
(3) 1 1 Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG durchgeführt werden, kann das BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze der Datenübermittlung sowie die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle bestimmen. 2 Dabei können insbesondere geregelt werden:
- 1. das Verfahren zur Identifikation der am Verfahren Beteiligten,
- 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
- 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- 4. die Mitwirkungspflichten Dritter und
- 5. die Erprobung der Verfahren.
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