Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 139b AO
§ 139b AO, Identifikationsnummer
(1) 1 Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. 2 Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) 1 Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. 2 Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person
- 1. die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
- 2. ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist,
- 3. eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre,
- 4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller steuerlichen Mitwirkungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:
- 1. Identifikationsnummer,
- 2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,
- 3. Familienname,
- 4. frühere Namen,
- 5. Vornamen,
- 6. Doktorgrad,
- 7. amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8. Tag und Ort der Geburt,
- 9. Geschlecht,
- 10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
- 11. zuständige Finanzbehörden,
- 12. Auskunftssperren nach dem BMG,
- 13. Sterbetag,
- 14. Tag des Ein- und Auszugs,
- 15. Staatsangehörigkeiten sowie
- 16. Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).
Nummer 7 eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) (24. 7. 2024).
Nummer 14 geändert durch G vom 28. 3. 2021 (BGBl. I S. 591 in Verb. mit BGBl. 2023 I Nr. 293) (1. 11. 2023).
Nummer 15 angefügt durch G vom 28. 3. 2021 (BGBl. I S. 591 in Verb. mit BGBl. 2023 I Nr. 293) (1. 11. 2023).
Nummer 16 angefügt durch G vom 28. 3. 2021 (BGBl. I S. 591 in Verb. mit BGBl. 2023 I Nr. 293) (1. 11. 2023).
(3a) Außerdem speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu natürlichen Personen die für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte internationale Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC).
Absatz 3a eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(4) 1 Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
- 1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
- 2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
- 3. zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,
- 4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
- 5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
Satz 2 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879). Satz 3 eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 angefügt durch G vom 28. 3. 2021 (BGBl. I S. 591 in Verb. mit BGBl. 2023 I Nr. 230).
(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 OZG nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen auf Veranlassung des Nutzers eines Nutzerkontos elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2668), neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) (24. 7. 2024).
(4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespeichert.
Absatz 4b eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(4c) 1 Die nach Absatz 3a gespeicherten Daten werden gespeichert, um eine unbare Auszahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, bei denen die Verwendung der nach Absatz 3a gespeicherten Daten vorgesehen ist. 2 Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für die in Satz 1 genannten Zwecke gespeichert.
Absatz 4c eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(5) 1 Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen 4 bis 4c genannten Zwecke verarbeitet werden. 2 Die in Absatz 3a aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4c genannten Zwecke verarbeitet werden; eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. 3 Auskunftssperren nach dem BMG sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. 4 Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten. 5 Die Regelungen des IDNrG bleiben unberührt.
Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294). Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 5 angefügt durch G vom 28. 3. 2021 (BGBl. I S. 591 in Verb. mit BGBl. 2023 I Nr. 230).
(6) 1 Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:
- 1. Familienname,
- 2. frühere Namen,
- 3. Vornamen,
- 4. Doktorgrad,
- 5. amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 6. Tag und Ort der Geburt,
- 7. Geschlecht,
- 8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
- 9. Tag des Ein- und Auszugs,
- 10. Auskunftssperren nach dem BMG,
- 11. Staatsangehörigkeiten sowie
- 12. Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).
Nummer 5 eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) (24. 7. 2024).
Nummer 10 geändert durch G vom 28. 3. 2021 (BGBl. I S. 591 in Verb. mit BGBl. 2023 I Nr. 293) (1. 11. 2023).
Nummer 11 angefügt durch G vom 28. 3. 2021 (BGBl. I S. 591 in Verb. mit BGBl. 2023 I Nr. 293) (1. 11. 2023).
Nummer 12 angefügt durch G vom 28. 3. 2021 (BGBl. I S. 591 in Verb. mit BGBl. 2023 I Nr. 293) (1. 11. 2023).
(7) 1 Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. 2 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Wird im Melderegister eine Person gespeichert, der nach eigenen Angaben noch keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, so können die Meldebehörden dies in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen; dabei dürfen nur die Daten nach Absatz 3 verwendet werden. 4 Stimmen die von der Meldebehörde übermittelten Daten mit den beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 3 gespeicherten Daten überein, teilt das Bundeszentralamt für Steuern der Meldebehörde die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 genannten Daten mit; andernfalls teilt es der Meldebehörde mit, dass keine Zuordnung möglich war.
Satz 2 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 591 in Verb. mit BGBl. 2023 I Nr. 293) (1. 11. 2023). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(8) 1 Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 12 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit. 2 Die Mitteilungspflicht der Registermodernisierungsbehörde gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 4 Absatz 4 IDNrG bleibt unberührt.
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 591 in Verb. mit BGBl. 2023 I Nr. 293) (1. 11. 2023).
(9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.
(10) 1 Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können dem Bundeszentralamt für Steuern die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des für Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c zu verwendenden Kontos unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in einem sicheren Verfahren
- 1. übermitteln,
- 2. durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder
- 3. durch das kontoführende Kreditinstitut übermitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ein geeignetes Verfahren bereitzustellen.
Absatz 10 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(11) Die Übermittlung der in Absatz 10 genannten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern muss elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle erfolgen.
Absatz 11 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(12) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 4c zuständigen Stellen die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 10, 12 und 13 sowie Absatz 3a genannten Daten zum automationsgestützten Abgleich oder zum Abruf durch Datenfernübertragung zur Verfügung.
Absatz 12 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(13) 1 Eine Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 10 Satz 1 ist erstmals zu einem vom BMF zu bestimmenden und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt zulässig. 2 Die nach Absatz 10 Satz 2 mitteilungspflichtigen Stellen haben die von ihnen mitzuteilenden Daten erstmals zu einem vom BMF zu bestimmenden und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 3 Wird Kindergeld erstmals nach dem vom BMF nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt, gilt Satz 2 entsprechend.
Absatz 13 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
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