Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 314 AO
§ 314 AO, Einziehungsverfügung
(1) 1 Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. 2 § 309 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 ZPO entsprechend.
Absatz 3 geändert durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466).
(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 ZPO entsprechend.
Absatz 4 geändert durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466).
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