Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 376 AO
§ 376 AO, Verfolgungsverjährung
(1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre; § 78b Absatz 4 StGB gilt entsprechend.
Absatz 1 geändert durch G vom 29. 6. 2020 (BGBl. I S. 1512) und G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
(3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 StGB verjährt in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a StGB bezeichneten Zeitpunkt das 2 1/2-fache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.
Absatz 3 angefügt durch G vom 29. 6. 2020 (BGBl. I S. 1512).
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