Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 74 ArbGG
§ 74 ArbGG, Einlegung der Revision, Terminbestimmung
(1) 1 Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision 2 Monate. 2 Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. 3 Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) 1 Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. 2 § 552 Absatz 1 ZPO bleibt unberührt. 3 Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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