Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 BEEG
§ 22 BEEG, Bundesstatistik
(1) 1 Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistiken durchzuführen. 2 Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt.
Satz 1 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(2) 1 Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen 2 Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:
- 1. Art der Berechtigung nach § 1,
- 2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder § 2f),
- 3. Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3,
- 4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,
- 5. Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4b Absatz 1 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4c Absatz 2,
- 6. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
- 7. Geburtstag des Kindes,
- 8. für die Elterngeld beziehende Person:
- a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
- b) Staatsangehörigkeit,
- c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
- d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil,
- e) Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 und
- f) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Buchstabe d geändert und Buchstabe e eingefügt durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239), bisheriger Buchstabe e wurde Buchstabe f.
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
Nummer 5 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.
(3) Hilfsmerkmale sind:
- 1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
- 2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
- 3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.
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