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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 BGB
§ 71 BGB, Änderungen der Satzung
(1) 1 Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. 2 Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 3 Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. 4 In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.
Absatz 2 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
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