Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 498 BGB
§ 498 BGB, Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
§ 498 neugefasst durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).
(1) 1 Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn
- 1. der Darlehensnehmer
- a) mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
- b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu 3 Jahren mit mindestens 10 % oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als 3 Jahren mit mindestens 5 % des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
- 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
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