Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 729 BGB
§ 729 BGB, Auflösungsgründe
§ 729 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
- 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 3. Kündigung der Gesellschaft;
- 4. Auflösungsbeschluss.
(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) 1 Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.
(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
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