Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1844 BGB
§ 1844 BGB, Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.
§ 1844 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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