Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2170 BGB
§ 2170 BGB, Verschaffungsvermächtnis
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Absatz 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) 1 Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. 2 Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
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