Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 311 FamFG
§ 311 FamFG, Mitteilungen zur Strafverfolgung
1 Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 EGGVG sowie in § 70 Absatz 1 Satz 2 und 3 JGG genannten Fällen, darf das Gericht Entscheidungen oder Erkenntnisse aus dem Verfahren, aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist, von Amts wegen nur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anderen Gerichten oder Behörden mitteilen, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2 § 308 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
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