Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 417 FamFG
§ 417 FamFG, Antrag
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) 1 Der Antrag ist zu begründen. 2 Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1. die Identität des Betroffenen,
- 2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
- 3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
- 4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
- 5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
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