Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 SGB VI
§ 20 SGB VI, Anspruch
(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
- 1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
- 2. (weggefallen)
- 3. bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
- a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
- b) Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 2014), G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024), G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838), geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
Nummer 3 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234), geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.
Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234), geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(4) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem BMAS und dem BMG bis zum 31. 12. 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. 2 Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.
Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
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