Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 170 SGB VI
§ 170 SGB VI, Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
(1) Die Beiträge werden getragen
- 1. bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG und für Kindererziehungszeiten vom Bund,
- 2. bei Personen, die
- a) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
- b) Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,
- c) Krankengeld nach § 44a SGB V beziehen, vom Leistungsträger,
- d) für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 TFG erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,
- e) Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
- aa) von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,
- bb) von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist,
- cc) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander;
- die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend,
Buchstabe a geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Buchstabe c angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
Buchstabe d angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
Buchstabe e angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
- 3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,
- 4. bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen,
- 5. bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,
- 6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
- a) in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
- b) in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
- c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
Nummer 4 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202), G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583) und G vom 27. 6. 2017 (BGBl. I S. 2070).
(2) 1 Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
Zu § 170 siehe RS 1991/01 Ziff. B.IV, RS 2002/02 Ziff. B.IV, RS 2010/03, RS 2015/02, RS 2015/06, RS 2016/09 Ziff. III, RS 2022/13 Ziff. C.II.
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