Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 184 SGB VII
§ 184 SGB VII, Rücklage
§ 184 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
1 Abweichend von § 172a Absatz 2 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur 2fachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. 2 Bis sie diese Höhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 % der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. 3 Es gilt § 172a Absatz 4.
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