Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 215 SGB VII
§ 215 SGB VII, Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) 1 Für die Übernahme der vor dem 1. 1. 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 1150 Absatz 2 und 3 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 § 1150 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 RVO gilt nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik. 3 Tritt bei diesen Personen nach dem 31. 12. 1991 eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehrdienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften dieses Buches.
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. 1. 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist § 1152 Absatz 2 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass der zuletzt am 1. 7. 2001 angepasste Betrag aus § 1152 Absatz 2 RVO ab 1. 1. 2002 in Euro umgerechnet und auf volle Euro-Beträge aufgerundet wird.
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).
(3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1, die nach dem 31. 12. 1991 eingetreten sind, gilt § 85 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Jahresarbeitsverdienst höchstens das 2fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt.
Absatz 3 geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
(4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 versicherte Küstenschiffer und Küstenfischer ist § 1152 Absatz 6 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Vorschriften der RVO § 92 dieses Buches tritt.
(5) (weggefallen)
Absatz 5 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024).
(6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. 1. 1992 eingetreten sind, ist § 1154 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Vorschriften der RVO die §§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches treten.
(7) 1 Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen im Todesfall ist § 1155 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Vorschriften der RVO § 65 Absatz 3 und § 66 dieses Buches treten. 2 Bestand am 31. 12. 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt.
(8) Die Vorschrift des § 1156 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden.
Absatz 8 geändert durch G vom 29. 4. 1997 (BGBl. I S. 968).
Absatz 9 gestrichen durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
Zu § 215 siehe RS 1996/02 Ziff. 8.
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