Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 555 ZPO
§ 555 ZPO, Anwendbare Vorschriften
§ 555 neugefasst durch G vom 24. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) (31. 10. 2024).
(1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln.
(2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
(4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
(5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1. Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
- 2. Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
- 3. Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie
- 4. Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.
(6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service