§ 1877 BGB, Aufwendungsersatz
§ 1877 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) 1 Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. 2 Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 JVEG für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend.
(2)
1 Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die
- 1. dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt werden können oder
- 2. dem Betreuer dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet ist.
2 Kosten für die Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs gehören nicht zu diesen Aufwendungen.
(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.
(4) 1 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. 2 Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht gilt als Geltendmachung gegen den Betreuten. 3 Die Geltendmachung gegen den Betreuten gilt auch als Geltendmachung gegen die Staatskasse.
(5) 1 Das Betreuungsgericht kann eine von Absatz 4 Satz 1 abweichende kürzere oder längere Frist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen sowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern. 2 Mit der Fristbestimmung ist über das Erlöschen des Ersatzanspruchs bei Versäumung der Frist zu belehren. 3 Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu beziffern.