§ 21 KHEntgG, Übermittlung und Nutzung von Daten
Überschrift geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
(1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren Datenträger jeweils zum 31. 3. für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf Bundesebene.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 2 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(2)
Zu übermitteln sind folgende Daten:
(3)
1 Die Datenstelle prüft die Daten nach Absatz 1 auf Plausibilität und übermittelt jeweils bis zum 1. 7. die
- 1. Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b bis i zur Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems nach § 17b KHG sowie zur Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17d KHG und der Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 Absatz 2 KHG an die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG,
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105).
- 2. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe g und h zur Vereinbarung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 1 an die Vertragsparteien auf der Landesebene,
- 3. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c, e, f und h und Nummer 2 Buchstabe b, d bis g und i für Zwecke der Krankenhausplanung sowie zusätzlich nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h für Zwecke der Investitionsförderung, sofern das Land hierfür Investitionspauschalen nach § 10 KHG verwendet oder dies beabsichtigt, und, sofern ein gemeinsames Landesgremium nach § 90a SGB V besteht, für Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen an die zuständigen Landesbehörden; die Datennutzung für Zwecke der Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen, insbesondere die Wahrung der Betriebsgeheimnisse der Krankenhäuser, regeln die Länder unter Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Landes in einer Verordnung,
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105), G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024) und G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
- 4. Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, g und h und Nummer 2 Buchstabe b und d bis i für Zwecke der amtlichen Krankenhausstatistik an das Statistische Bundesamt; dieses kann landesbezogene Daten an die Statistischen Landesämter übermitteln.
Nummer 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) und G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024).
2 Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein.
3 Die Datenstelle veröffentlicht zusammengefasste Daten nach Absatz 1 jeweils bis zum 1.. 7., gegliedert nach bundes- und landesweiten Ergebnissen; eine Nutzung der veröffentlichten Daten durch Dritte ist ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwecken zulässig.
4 Dem BMG sind auf Anforderung unverzüglich Auswertungen für seine Belange und für empfohlene Auswertungen nach Satz 5 zur Verfügung zu stellen; diese Auswertungen übermittelt das BMG auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden.
5 Die Länder können dem BMG zusätzliche Auswertungen empfehlen.
6 Die Datenstelle übermittelt oder veröffentlicht Daten nach diesem Absatz nur, wenn ein Bezug zu einzelnen Patienten nicht hergestellt werden kann.
7 Die Datenempfänger nach Satz 1 Nummer 3 und 4 dürfen die Postleitzahl und den Wohnort, in den Stadtstaaten den Stadtteil, nur für die Erstellung von Einzugsgebietsstatistiken für ein Krankenhaus oder bei nach Standorten differenziertem Versorgungsauftrag für einen Standort verarbeiten; dabei dürfen nur folgende Daten verbunden werden: Postleitzahl, Wohnort, in den Stadtstaaten Stadtteil, Patientenzahl und Fachabteilung in Verbindung mit DRG-Fallpauschalen oder Hauptdiagnose oder Prozedur.
8 Dem Bundeskartellamt sind auf Anforderung für ausgewählte Krankenhäuser Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d und Nummer 2 Buchstabe b, d, e, g und h zur Fusionskontrolle nach dem GWB zur Verfügung zu stellen, soweit die Krankenhäuser von einem jeweils zu benennenden Fusionskontrollverfahren betroffen sind.
9 Andere als die in diesem Absatz und in
§ 17b Absatz 8 KHG genannten Verarbeitungen der Daten sind unzulässig.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 3 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 4 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisherige Sätze 5 bis 10 wurden Sätze 4 bis 9. Satz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 5 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 6 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 7 eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 8 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 9 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(3a) 1 Das Institut nach § 137a SGB V oder eine andere vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 SGB V beauftragte Stelle kann ausgewählte, gemäß Absatz 1 übermittelte Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis f anfordern, soweit diese nach Art und Umfang notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137a Absatz 3 SGB V durchführen zu können. 2 Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauftragte Stelle kann entsprechende Daten auch für Zwecke der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung auf Landesebene anfordern und diese an die jeweils zuständige Institution auf Landesebene übermitteln. 3 Die Datenstelle übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 vom Institut oder einer anderen nach Satz 1 beauftragten Stelle glaubhaft dargelegt wurde. 4 Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
(3b)
1 Für die Überprüfung nach § 24 KHG, für ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme sowie für Zwecke der Krankenhausplanung übermittelt das Krankenhaus die Daten gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, h und Nummer 2 an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf Bundesebene auf maschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Übermittlung nach Absatz 1
- 1. bis zum 15. 6. jeden Jahres für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. 1. und dem 31. 5. des laufenden Kalenderjahres nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind,
- 2. bis zum 15. 10. jeden Jahres für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. 1. und dem 30. 9. des laufenden Kalenderjahres nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und
- 3. bis zum 15. 1. jeden Jahres für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. 1. und dem 31. 12. des vorangegangenen Kalenderjahres nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind.
2 Die Datenstelle legt das Nähere zur Datenübermittlung fest; die Festlegung der Datenstelle ist barrierefrei auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu veröffentlichen.
3 Die Datenstelle prüft die übermittelten Daten auf Plausibilität.
4 Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein.
5 Die Datenstelle übermittelt die geprüften Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der jeweiligen Frist nach Satz 1; die Datenstelle übermittelt die geprüften landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b, d bis g und i innerhalb von 12 Wochen nach Ablauf der jeweiligen in Satz 1 genannten Frist an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde.
6 Die Datenstelle veröffentlicht die Daten nach Satz 1 innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der jeweiligen Frist nach Satz 1 in anonymisierter und zusammengefasster Form barrierefrei auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus; eine Nutzung der veröffentlichten Daten durch Dritte ist ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwecken zulässig.
7 Die Datenstelle stellt dem BMG auf Anforderung unverzüglich Auswertungen für seine Belange und für die Überprüfung nach
§ 24 KHG zur Verfügung.
8 Die Datenstelle stellt dem Robert Koch-Institut innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der jeweiligen Übermittlungsfrist nach Satz 1 eine Aufstellung aller Standorte sowie eine standortbezogene Aufstellung der Anzahl der aufgestellten Betten zur Verfügung.
9 Die Kosten für die Erstellung der Auswertungen nach Satz 7 sind aus dem Zuschlag nach
§ 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 KHG zu finanzieren.
10 Andere als die in diesem Absatz genannten Verarbeitungen der nach Satz 1 übermittelten Daten sind unzulässig.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024) und G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 5 geändert durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 8 eingefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454), bisherige Sätze 8 und 9 wurden Sätze 9 und 10.
(3c) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. 9. 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. 2 Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.
Absatz 3c eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105).
(3d) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an die von ihm geführte Datenstelle nach den Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellsten Fassung, beginnend mit den Daten für das Kalenderjahr 2022, und die nach Absatz 7 Satz 1 und nach § 137i Absatz 4 Satz 1 bis 3, 6 und 7 SGB V übermittelten Daten standort-, fachabteilungs- und leistungsgruppenbezogen aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d SGB V geeignet und notwendig ist und das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. 2 Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 1. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 SGB V benannten Stelle unverzüglich die Auswertungen nach Satz 1 und die Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen nach § 135d Absatz 4 SGB V.
Absatz 3d eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105). Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
(3e) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an die von ihm geführte Datenstelle nach den Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen für die Erfüllung eines nach § 135f Absatz 2 Satz 1 SGB V erteilten Auftrags geeignet und notwendig ist und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. 2 Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 1. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen die Auswertungen nach Satz 1.
Absatz 3e eingefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
(4) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik die weiteren Einzelheiten der Datenübermittlung. 2 Die Vereinbarung nach Satz 1 wird ab dem 1. 1. 2019 von der Datenstelle nach Absatz 1 den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend angepasst.
Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2615), neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(5) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 KHG für die Krankenhäuser, die ihre Verpflichtung zur Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder Absatz 3b nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen; im Fall einer nicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung der Daten nach Absatz 3b hat der zu vereinbarende Abschlag mindestens 20 000 EUR für jeden Standort des Krankenhauses zu betragen, soweit hierdurch für das Krankenhaus keine unbillige Härte entsteht; die Datenstelle regelt das Nähere zu den Voraussetzungen unbilliger Härtefälle. 2 Darüber hinaus hat die Datenstelle für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und f einen pauschalen Abschlag je Standort eines Krankenhauses festzulegen; dies gilt auch, wenn die übermittelten Daten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung von der Datenstelle nicht akzeptiert werden; die Datenstelle legt das Nähere zur Plausibilitätsprüfung fest und veröffentlicht die Festlegungen auf ihrer Internetseite. 3 Der Abschlag nach Satz 2 beträgt mindestens 20 000 EUR und höchstens 500 000 EUR. 4 Zur Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 wird ein Abschlagsfaktor gebildet, indem die Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte oder der ärztlichen Vollkräfte eines Krankenhausstandorts durch die Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte, für die vollständig und rechtzeitig Daten übermittelt wurden, dividiert wird, wobei als Nenner mindestens die Zahl 1 anzunehmen ist. 5 Der Abschlagsfaktor ist kaufmännisch auf 3 Nachkommastellen zu runden und mit dem Mindestabschlagsbetrag von 20 000 EUR zu multiplizieren. 6 Übermittelt ein Krankenhaus für einen Standort nicht die Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte oder der ärztlichen Vollkräfte, hat die Datenstelle die Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte für die Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 auf der Grundlage von verfügbaren Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 sachgerecht zu schätzen. 7 Die Datenstelle unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 2. 8 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG berücksichtigen die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 und den Abschlag bei der Vereinbarung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Sätze 2 bis 6 eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 7 und 8. Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105). Sätze 4 und 6 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105). Satz 7 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613), G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 8 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613), G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG.
Absatz 6 angefügt durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 2 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(7) 1 Für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d SGB V und für die Zwecke der Personalbemessung übermittelt das Krankenhaus die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und f genannten Daten an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Übermittlung nach Absatz 1 für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum 15. des folgenden Monats, erstmals bis zum 15. 1. 2024. 2 Absatz 3b Satz 2 bis 5 1. Halbsatz gilt für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 entsprechend. 3 Die Leitung des Krankenhauses ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach Satz 1 zu sorgen. 4 Absatz 5 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Abschlag nicht durch die Datenstelle festzulegen ist, sondern pauschal 50 000 EUR je Kalenderquartal und Standort eines Krankenhauses beträgt. 5 Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt für den Abschlag nach Satz 4 entsprechend.
Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 4 neugefasst und Satz 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024).