§ 82 SGB XII, Begriff des Einkommens
§ 82 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(1)
1 Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 2 Nicht zum Einkommen gehören
- 1. Leistungen nach diesem Buch,
- 2. Leistungen des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem SEG,
Nummer 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025).
- 3. Renten oder Beihilfen nach dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem SGB XIV,
Nummer 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).
- 4. Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG genannten Betrag,
Nummer 4 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).
- 5. Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG,
Nummer 5 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
- 6. Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
Nummer 6 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
- 7. der Betrag nach § 8 Absatz 1a SGB IV aus Erwerbstätigkeit bei Leistungsberechtigten, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und die
- a) eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
- b) eine nach § 57 Absatz 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
- c) als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind oder
- d) einem Freiwilligendienst nach dem BFDG oder dem JFDG nachgehen,
Nummer 7 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).
- 8. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a EStG steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 EUR kalenderjährlich nicht überschreiten,
Nummer 8 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).
- 9. einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen,
Nummer 9 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).
- 10. Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen und
Nummer 10 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).
- 11. Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.
Nummer 11 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).
3 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des 3. auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden.
4 Bei der Anwendung von Satz 2 Nummer 7 Buchstabe d gilt das Taschengeld nach
§ 2 Nummer 4 BFDG und nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 JFDG als Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
5 Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen.
6 Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach
§ 34, benötigt wird.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 5 und 6.
(2)
1 Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, und
- 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
2 Erhält eine leistungsberechtigte Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach
§ 2 Nummer 4 BFDG oder nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 JFDG gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 EUR monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
3 Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 2. Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.
Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).
(3) 1 Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 v. H. des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. 2 Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX von dem Entgelt 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 v. H. des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. 3 Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 EUR monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 v. H. des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5)
1 Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 SGB VI, nach § 1 ALG, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. 2 Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG,
- 2. einem nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
- 3. einem nach § 5a AltZertG zertifizierten Basisrentenvertrag.
3 Werden bis zu 12 Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).
(7) 1 Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2 Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. 3 In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. 4 Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 EStG oder nach § 3 Absatz 2 BetrAVG erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).