§ 3 KHStatV, Erhebungsmerkmale
1 Erhebungsmerkmale sind:
- 1. Art des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Art der Trägerschaft,
Nummer 1 geändert durch V vom 13. 8. 2001 (BGBl. I S. 2135) und V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
- 2. Zulassung nach § 108 SGB V und Vertrag nach § 111 SGB V oder § 111a SGB V oder Zulassung nach § 30 GewO,
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534) und V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
- 3. Betten, gegliedert nach Art der Förderung und Fachabteilung sowie nach Art der Nutzung und Vertragsbestimmung,
Nummer 3 neugefasst durch V vom 13. 8. 2001 (BGBl. I S. 2135).
- 4. besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG, gegliedert nach Art und Anzahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen sowie nach der Anzahl der behandelten Fälle,
Nummer 4 neugefasst durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
- 5. Art und Zahl der medizinisch-technischen Großgeräte,
Nummer 5 geändert durch V vom 13. 8. 2001 (BGBl. I S. 2135).
- 6. Art und Zahl der Dialyseplätze,
- 7. Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und der Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen, nach besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG sowie nach Einrichtungen für Dialysepatientinnen und -patienten,
Nummer 7 neugefasst durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
- 8. Art der nicht-bettenführenden Fachabteilungen,
- 9. Art der Arzneimittelversorgung,
- 10. Art und Zahl der Plätze sowie ihre Besetzung in Ausbildungsstätten für die in § 2 Nummer 1a KHG genannten Berufe,
Nummer 10 geändert durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
- 11. ärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsverhältnis, bei hauptamtlichem ärztlichen Personal zusätzlich nach Dienststellung, Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung; ferner Belegärztinnen und Belegärzte nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung und von diesen angestelltes ärztliches Personal nach der Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung der anstellenden Belegärztin oder des anstellenden Belegarztes,
Nummer 11 neugefasst durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
- 12. nichtärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Funktionsbereich und Berufsbezeichnung, im Pflegedienst auch nach Einsatz in der Psychiatrie, für in Pflegeberufen Ausgebildete zusätzlich nach Art der abgeschlossenen Weiterbildung; ferner Personal der Ausbildungsstätten nach Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis sowie Personen in Ausbildung mit oder ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis, zusätzlich für Pflegeberufe nach der Art des Pflegeberufes,
Nummer 12 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534) und V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
- 13. ärztliches Personal und nichtärztliches Personal umgerechnet auf Vollkräfte, bei ärztlichem Personal gegliedert nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung, bei nichtärztlichem Personal gegliedert nach Funktionsbereich, im Pflegedienst auch nach Berufsbezeichnung, Art der abgeschlossenen Weiterbildung und Fachabteilung; hauptamtliches Personal und Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrichtung sind gesondert auszuweisen,
Nummer 13 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534) und V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
- 14. aus dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, die über mehr als 100 Betten verfügt, entlassene vollstationär behandelte Patientinnen und Patienten und Sterbefälle, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Postleitzahl und Wohnort, in den Stadtstaaten zusätzlich nach Stadtteil, Zu- und Abgangsdatum, ferner nach im Zeitpunkt der Entlassung bekannter Hauptdiagnose und nach Fachabteilung mit der längsten Verweildauer,
Nummer 14 neugefasst durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
- 15. vorstationär, nachstationär und teilstationär behandelte Patientinnen und Patienten und teilstationäre Berechnungstage, jeweils gegliedert nach Fachabteilung, nach besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG sowie nach Einrichtungen für Dialysepatientinnen und -patienten,
Nummer 15 neugefasst durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
Nummern 16 und 17 eingefügt durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300), bisherige Nummern 16 bis 18 wurden Nummern 18 bis 20.
- 16. Zahl ambulant behandelter Patientinnen und Patienten, gegliedert nach der gesetzlichen Grundlage der Leistungserbringung, bei ambulanten Operationen zusätzlich nach der Zahl der in dem Katalog nach § 115b SGB V genannten Operationen und der Zahl anderer ambulanter Operationen sowie Zahl ambulanter Notfälle,
- 17. Stufe der Teilnahme an der stationären Notfallversorgung nach § 136c Absatz 4 SGB V,
- 18. Art und Zahl der Entbindungen und Geburten,
Nummer 18 neugefasst durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
- 19. Berechnungs- und Belegungstage, in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen die Pflegetage, sowie Patientenzugang und -abgang einschließlich der Einrichtung, in die entlassen wird, jeweils gegliedert nach Art und Zahl sowie nach Fachabteilung,
Nummer 19 geändert durch V vom 13. 8. 2001 (BGBl. I S. 2135), G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429) und V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
- 20. auf der Grundlage der KHBV die Aufwendungen des Krankenhauses nach den Kontenuntergruppen 600 bis 720, 730 bis 742, 781 und 782, nachrichtlich die Zahlungen für Ausbildungsfonds sowie die Höhe der Aufwendungen, die in den vorgenannten Kontenuntergruppen auf Leistungen entfallen, die nicht zu den allgemeinen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen gehören (Abzüge), gegliedert nach einzelnen Personal- und Sachkostenarten; soweit die Ermittlung der Abzüge mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, sind sie wirklichkeitsnah zu schätzen.
Nummer 20 neugefasst durch V vom 13. 8. 2001 (BGBl. I S. 2135), geändert durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).
2 Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 3 bis 9 und 14 bis 19 sind ab dem 1. 1. 2020 für Krankenhäuser nach Standorten gegliedert zu erfassen.
Satz 2 angefügt durch V vom 13. 8. 2001 (BGBl. I S. 2135), neugefasst durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl. I S. 2300).