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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.1.4. RS 1991/01
Ziff. A.II.1.4. RS 1991/01, Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
(1) Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften können im bisherigen Bundesgebiet auf Antrag ihrer Gemeinschaft nach § 1231 Absatz 3 RVO, § 8 Absatz 3 AVG von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn ihnen die in der Gemeinschaft übliche lebenslängliche Versorgung gewährleistet ist. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI beseitigt diese Antragsbefreiung und stellt die satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften — nicht aber die Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz (vgl. Ausführungen unter A.I.1.1.2) — kraft Gesetzes von der Rentenversicherungspflicht frei. Die Versicherungsfreiheit setzt allerdings voraus, dass den satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften nach den Regeln der Gemeinschaft bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter eine Versorgung eigener Art gewährleistet ist. Die Erfüllung der Gewährleistung muss aber gesichert sein; ob das der Fall ist, entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde (Kultusministerium) des Landes, in dem die Genossenschaft bzw. Gemeinschaft ihren Sitz hat. Auch vor dem 1. 1. 1992 erteilte Entscheidungen über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften sind weiterhin verbindlich. Da § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI im Übrigen auf "satzungsmäßige" Mitglieder abstellt, kommt für Postulanten und Novizen — ebenso wie in der Krankenversicherung (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 7 SGB V) — Rentenversicherungsfreiheit nicht in Betracht.
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