Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.VI.1.1. RS 1991/01
Ziff. B.VI.1.1. RS 1991/01, Allgemeines
(1) Die Vorschrift des § 201 Absatz 1 Satz 1 SGB VI, wonach Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt gelten, ersetzt die bisherigen Regelungen in § 1421 RVO, § 143 AVG, § 135 RKG. Eine Beanstandung der zum unzuständigen Rentenversicherungsträgergezahlten Beiträge — wie bisher — entfällt; diese Beiträge gelten vom 1. 1. 1992 an durch gesetzliche Fiktion als an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt.
(2) Die Anwendung des § 201 SGB VI ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zum nicht zuständigen Versicherungsträger gezahlten Beiträge hinsichtlich des Bestehens der Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 1 SGB IV nicht mehr beanstandet werden können. Sind die Rentenversicherungsbeiträge jedoch nach anderen Vorschriften geschützt (z. B. durch einen Feststellungsbescheid nach § 149 Absatz 5 SGB VI), kann § 201 SGB VI nicht mehr angewendet werden. Eine Umdeutung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge entfällt.
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