Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.5. RS 2002/02
Ziff. A.I.1.5. RS 2002/02, Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme beginnt (§ 186 Absatz 5 SGB V). Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Maßnahme endet. Wird über das Ende der eigentlichen Maßnahme hinaus Übergangsgeld oder im Falle von Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung eine andere Entgeltersatzleistung weitergewährt, besteht die Mitgliedschaft bis zum Ende der tatsächlichen Zahlung der Entgeltersatzleistung fort (§ 190 Absatz 7 SGB V).
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt behinderten Menschen im Rahmen besonderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter den Voraussetzungen des § 104 SGB III Ausbildungsgeld, wenn ein Anspruch auf Übergangsgeld nicht besteht. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit wird das Ausbildungsgeld längstens für 6 Wochen weitergezahlt. Da die Versicherungspflicht/Mitgliedschaft nicht an die Zahlung des Ausbildungsgeldes gekoppelt ist, endet diese auch bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen erst mit Ablauf des Tages, an dem die Maßnahme endgültig beendet wird.
(3) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Personen nach § 190 Absatz 1 SGB V mit dem Tod des Mitglieds.
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