Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.7.1. RS 2016/09
Ziff. II.1.7.1. RS 2016/09, Allgemeines
(1) Nach § 3 Satz 3 SGB VI sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, nicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig. Diese Ausschlussregelung unterstellt ihrem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang nach in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise, dass eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung (durch die additive Bewertung der Pflegezeiten) für diese Pflegepersonen typischerweise nicht besteht.
(2) Die Rechtsfolge des § 3 Satz 3 SGB VI tritt jedoch nur bei einem regelmäßigen Überschreiten der 30-Wochenstunden-Grenze durch eine auf Dauer ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ein. Auf Dauer wird eine Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf mehr als 2 Monate angelegt ist. Die maßgebende Wochenstundenzahl kann sich aus einem Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ergeben. Schwankt die Stundenzahl von Woche zu Woche, so ist die regelmäßige Wochenstundenzahl im Weg einer Schätzung zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind die voraussichtlichen Erwerbsarbeitsstunden von 3 Kalendermonaten (= 13 Wochen) zu addieren und durch 13 zu dividieren.
(3) Bei der Feststellung der maßgeblichen wöchentlichen Stundenzahl ist auch die für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderliche Vor- und Nacharbeit zu berücksichtigen. Demgemäß führt eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch dann zum Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson, wenn zwar die reine Arbeitszeit innerhalb der 30-Stunden-Grenze liegt, aber zusammen mit der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Zeitgrenze von 30 Stunden überschritten wird. Dies dürfte insbesondere bei Tätigkeiten künstlerischer oder geistiger Art sowie bei Lehrern an öffentlichen oder privaten Schulen vorkommen.
(4) Um bei teilzeitbeschäftigten Lehrern die durch Ausübung der Beschäftigung maßgebliche wöchentliche Stundenzahl und damit den Vergleichswert zur Prüfung der 30-Stunden-Grenze zu erhalten, ist zunächst ein Verhältniswert aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten oder Angestellten des jeweiligen Bundeslandes und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Pflichtstundenzahl) eines vollzeitbeschäftigten Lehrers in dem jeweiligen Bundesland (unter Berücksichtigung von Schulart, Fächerkombination etc.) zu bilden. Dieser Verhältniswert ist sodann mit der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Lehrers zu multiplizieren:
Berechnungsformel
regelmäßige wtl. Arbeitszeit eines (Vollzeit-)Beamten | x | individuelle wtl. Arbeitszeit des Lehrers in Teilzeit | = | Vergleichswert zur Prüfung der 30-Stunden-Grenze |
regelmäßige wtl. Arbeitszeit eines (Vollzeit-)Lehrers |
(5) In der Arbeitslosenversicherung schließt jede Beschäftigung die Versicherungspflicht als Pflegeperson aus, wenn in dieser Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht besteht (§ 26 Absatz 3 Satz 5 SGB III).
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