Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.1.1. RS 2016/09
Ziff. III.1.1. RS 2016/09, Allgemeines
(1) Die Beiträge werden nach dem Grundsatz des § 157 SGB VI und des § 341 SGB III nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) erhoben, die bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.
(2) Die Beitragsbemessungsgrundlage wird nach § 166 Absatz 2 SGB VI und § 345 Nummer 8 SGB III nach einem bestimmten Vomhundertsatz von der Bezugsgröße ermittelt und ist für die anschließende Beitragsberechnung auf 2 Dezimalstellen zu runden (§ 189 in Verb. mit § 123 SGB VI und § 338 SGB III).
(3) Für das Verfahren zur Beitragsberechnung sind die §§ 1 und 2 BVV analog anzuwenden. Danach sind die Beiträge durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die Beitragsbemessungsgrundlage und anschließender Verdopplung des gerundeten Ergebnisses zu berechnen. Alternativ können die Beiträge auch unter Ansatz des vollen Beitragssatzes berechnet werden.
(4) Die für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zu zahlenden Beiträge werden grundsätzlich für den Kalendertag berechnet und in der Rentenversicherung monatlich sowie in der Arbeitslosenversicherung jährlich gezahlt. Dazu wird der kalendertägliche Beitrag mit der Anzahl der Tage des Monats, für die Versicherungs- und Beitragspflicht besteht, multipliziert. Volle Kalendermonate, in denen durchgehend Versicherungspflicht besteht, sind mit 30 Tagen anzusetzen. Dabei ist unerheblich, ob sich die Beitragsbemessungsgrundlage innerhalb eines Kalendermonats ändert (vgl. Abschnitt III.1.5). Alternativ kann die Beitragsberechnung für volle Kalendermonate auf der Grundlage der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aufsetzen.
(5) Die beitragspflichtigen Einnahmen bei Pflegepersonen, für die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI begründet wird, werden nach § 166 Absatz 2 Satz 1 SGB VI entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen und der Art der bezogenen Leistung aus der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung bestimmt. Dabei ist danach zu differenzieren, ob in einem Kalendermonat ausschließlich Pflegegeld, ausschließlich eine Sachleistung oder im Rahmen einer Kombinationsleistung sowohl Pflegegeld als auch eine Sachleistung bezogen wird. Das Kalendermonatsprinzip gilt auch in den Fällen der Additionspflege für die jeweilige Pflegetätigkeit. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), ist die beitragspflichtige Einnahme entsprechend dem Anteil der Pflegetätigkeit je Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand aufzuteilen (§ 166 Absatz 2 Satz 2 SGB VI).
(6) In der Arbeitslosenversicherung gilt unabhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen und der Art der bezogenen Leistung nach § 345 Nummer 8 SGB III eine einheitliche beitragspflichtige Einnahme. Eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahme findet im Fall der Mehrfachpflege nicht statt. Der Beitragsberechnung ist vielmehr für jede Pflegeperson die beitragspflichtige Einnahme nach § 345 Nummer 8 SGB III zugrunde zu legen, sofern die Pflegeperson nicht im Rahmen der Additionspflege arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Pflegt eine Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige jeweils mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf 2 Tage, ist die beitragspflichtige Einnahme nach § 345 Nummer 8 SGB III der Beitragsberechnung für die Pflegeperson anteilig für jede Pflegetätigkeit zugrunde zu legen. Dabei richtet sich die anteilige beitragspflichtige Einnahme ausschließlich nach dem Anteil der maßgebenden Pflege am Gesamtpflegeaufwand der Pflegeperson. Dies gilt auch in den Fällen der Additionspflege sowie der Kombination von Additions- und Mehrfachpflege.
(7) Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung bei einer Mehrfachversicherung (vgl. Ausführungen unter Abschnitt II.1.6) insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, sind sie nach § 22 Absatz 2 SGB IV anteilmäßig zu berücksichtigen. In der Arbeitslosenversicherung ist eine Mehrfachversicherung nach § 26 Absatz 3 Satz 5 SGB III ausgeschlossen.
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