Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 73 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09
§ 73 SGB V Ziff. 1. RS 2019/09, Allgemeines
Durch die Regelung wird gesetzlich klargestellt, dass Versicherte auch bei einer elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Hierdurch wird dem Informationsbedürfnis der Versicherten Rechnung getragen, welche hierdurch sowohl Kenntnis über den festgestellten Zeitraum als auch notwendige Wiedervorstellung beim Arzt zur Wahrung der Krankengeldansprüche erlangen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service