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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.1. RS 2022/07
Ziff. 2.3.1. RS 2022/07, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG gehört in erster Linie das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Danach gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unbedeutend ist, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, unter welchen Bezeichnungen oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder lediglich im Zusammenhang damit erzielt werden. Die allgemein für Arbeitnehmer geltenden Regelungen (u. a. die SvEV) finden Anwendung. Zuwendungen, die nach der SvEV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt (zum Umgang mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen, vgl. Ausführungen zu 2.3.1.3). Im Unterschied zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, das als Bruttoeinnahme definiert ist, ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Teil des Gesamteinkommens ein Abzug von Werbungskosten zulässig (vgl. Ausführungen zu 2.3.1.2).
(2) Pfändungen sowie Abtretungen, die das erzielte Arbeitsentgelt vermindern, sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht vom Arbeitsentgelt abzusetzen. Es ist vielmehr der Betrag des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der dem Betreffenden zusteht und nicht der Betrag, der ihm nach Abzug von gepfändeten Beträgen bzw. sonstigen Abtretungen verbleibt.
(3) Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (z. B. Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsarbeitsentgelte), müssen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden. Sie sind gleichmäßig auf alle Monate zu verteilen und den Monatsbezügen hinzuzurechnen (BSG, Urteile vom 17. 8. 1982 — 3 RK 68/80 —, USK 82125, und 28. 2. 1984 — 12 RK 21/83 —, USK 8401).
(4) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 Absatz 3 SGB V bzw. § 25 Absatz 3 SGB XI sind familienbezogene Zuschläge nicht zu berücksichtigen. Näheres hierzu wird in den Ausführungen zu 2.7 erläutert.
(5) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Betriebs- und Werksrenten, wenn sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen (z. B. Leistungen aus Unterstützungskassen und Direktzusagen), sowie Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis (z. B. beamtenrechtliches Ruhegehalt). Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag können von den Versorgungsbezügen nicht abgezogen werden; dies gilt auch für den Werbungskostenabzug (vgl. Ausführungen zu 2.3.4.1).
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