Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.1.3. RS 2022/07
Ziff. 2.3.1.3. RS 2022/07, Umgang mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen
(1) Steuerfreie Aufwandsentschädigungen einschließlich der in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt und bleiben daher auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt (vgl. Ausführungen zu 2.3.1). Sie sind daher bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts in dem Umfang in Abzug zu bringen, in dem sie in der Summe vom Arbeitgeber im maßgebenden Beschäftigungszeitraum gewährt werden sollen. Dementsprechend sind
- - nach Bundes- oder Landesrecht festgesetzte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG sowie sonstige Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG, soweit sie den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen und nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (für ehrenamtlich Tätige ist ein pauschaler monatlicher Steuerfreibetrag in Höhe von einem Drittel der Aufwandsentschädigung, mindestens 250 EUR vorgesehen, wenn die Aufwandsentschädigung dem Grunde und der Höhe nach durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist),
- - Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 3 000 EUR im Kalenderjahr nach § 3 Nummer 26 EStG (Übungsleiterpauschale) sowie
- - Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR im Kalenderjahr nach § 3 Nummer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) unter den dort näher genannten Voraussetzungen
(2) Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 EStG und die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG können auch zusammen in einer Beschäftigung berücksichtigt werden, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Soweit der Arbeitnehmer diese Freibeträge im laufenden Kalenderjahr bereits anderweitig in Anspruch genommen hat bzw. in Anspruch nimmt, muss er dies anzeigen. In diesem Fall kann der kalenderjährliche steuerfreie Höchstbetrag von 3 000 EUR bzw. 840 EUR nicht oder nur entsprechend reduziert ausgeschöpft werden.
(3) Die Art der Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts als Teil des Gesamteinkommens entspricht der Art der Berücksichtigung bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zur (versicherungsrechtlichen) Prüfung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Der für das Arbeitgeberverfahren beschriebenen Verfahrensweise, dass im Falle der Berücksichtigung des Steuerfreibetrages en bloc eine beitrags- und meldepflichtige Beschäftigung erst vorliegt, wenn dieser ausgeschöpft ist, kommt bei der Feststellung des Gesamteinkommens zum Zwecke der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung keine Bedeutung zu.
Beispiel 9:
Der Ehepartner eines Mitglieds übt für die Zeit vom 1 . 5. bis zum 30 . 9. eine nebenberufliche Beschäftigung als Übungsleiter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1 000 EUR aus. Die Voraussetzungen des § 3 Nummer 26 EStG sind erfüllt. Der Arbeitgeber behandelt das Arbeitsentgelt in den ersten 3 Monaten im Rahmen der en bloc-Betrachtung des Jahressteuerfreibetrages in Höhe von 3 000 EUR steuerfrei.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 400 EUR
(1 000 EUR x 5 - 3 000 EUR) : 5.
Ergebnis:
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die für geringfügig Beschäftigte maßgebende Einkommensgrenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Teilsatz 4 SGB V) nicht. Die Familienversicherung ist möglich. Dem Umstand, dass die geringfügige Beschäftigung erst nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrages ab dem 4. Monat (1 . 8.) vom Arbeitgeber zu melden ist und auch erst von diesem Zeitpunkt an Beitragspflichten entstehen, kommt bei der Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens keine Bedeutung zu.
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