Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.2. VVBeiträge
Ziff. 5.2. VVBeiträge, Gemeinsame Beitragsabführung
Die Krankenkasse führt aus ihren Mitteln auftragsweise die von dem Unfallversicherungsträger zu tragenden Beiträge zur Rentenversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung zusammen mit den von der leistungsbeziehenden Person zu tragenden Beitragsanteilen an den Rentenversicherungsträger und/oder an die Bundesagentur für Arbeit ab. Dies gilt entsprechend, wenn die leistungsbeziehende Person an der Aufbringung der Beiträge nicht beteiligt ist.
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