Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 14.1. RS 2015/03
Ziff. 14.1. RS 2015/03, Allgemeines
Mit der Regelung wird der erweiterte Unfallversicherungsschutz für Spender auch auf Gesundheitsschäden erstreckt, die bei den Spendern nach der Einführung des TPG 1997, aber bereits vor dem Inkrafttreten des neuen § 12a SGB VII eingetreten sind. Leistungen sind einheitlich für alle Betroffenen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung zu erbringen. Soweit eine Krankenkasse hiernach zu Unrecht (vgl. § 11 Absatz 5 SGB V) Leistungen erbracht hat, hat sie für Leistungen ab dem 1. 8. 2012 einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach § 105 SGB X.
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