Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.2.1. RS 2015/07
Ziff. I.1.2.1. RS 2015/07, Allgemeines/fk/sachsen-anhalt/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1417982
(1) Je nachdem, ob der Bezieher von Arbeitslosengeld II zuletzt vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung versichert war, wird die Person in der Regel auch für die Zeit des Leistungsbezugs dem bisherigen System der Krankenversicherung zugeordnet. Die Versicherungspflicht kann durch die Regelung des § 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V ausgeschlossen sein, es kann aber auch Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V bestehen (vgl. I.1.3). In beiden Fällen werden die Personen im Sinne einer strikten Systemabgrenzung kraft Gesetzes dem System der privaten Krankenversicherung (PKV) zugeordnet.
(2) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht vorgesehen.
(3) Nach § 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V sind Personen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V nicht versicherungspflichtig, wenn sie zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II
- - privat krankenversichert waren oder
- - weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und zu den hauptberuflich selbständig erwerbstätigen Personen gehören oder bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten oder
- - weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und zu den in § 6 Absatz 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(4) Mit Wirkung ab dem 1. 1. 2016 werden die Leistungsberechtigten, für die die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V ausgeschlossen ist, gemäß § 5 Absatz 5a Satz 3 SGB V gleichfalls von der Familienversicherung nach § 10 SGB V ausgeschlossen.
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