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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.3. RS 2015/07
Ziff. I.1.3. RS 2015/07, Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V/fk/sachsen-anhalt/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1417983
(1) Nach § 6 Absatz 3a SGB V sind Personen versicherungsfrei,
- - die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn
- - sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
(2) Weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass die Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit
- - versicherungsfrei,
- - von der Versicherungspflicht befreit oder
- - nach § 5 Absatz 5 SGB V (als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige) nicht versicherungspflichtig waren.
(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II galt diese Regelung bis 31. 12. 2008 nicht. Diese Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift gegenüber den Beziehern von Arbeitslosengeld II wurde aufgehoben, sodass dieser Personenkreis seit 1. 1. 2009 nicht nur nach § 5 Absatz 5a SGB V von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, sondern ggf. auch über § 6 Absatz 3a SGB V versicherungsfrei sein kann.
(4) Sofern sich im Regelfall der Ausschluss der Versicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II aus § 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V ergibt, kommt § 6 Absatz 3a SGB V nicht zur Anwendung. Bei Personen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, kann die Kombination von § 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V und § 6 Absatz 3a SGB V zur Versicherungsfreiheit führen.
Beispiel:
Bis 30. 6. 2011 bestand eine freiwillige Krankenversicherung. Seit 1. 7. 2011 ist die Person privat krankenversichert und hauptberuflich selbständig erwerbstätig. Im Jahr 2014 hat die Person das 55. Lebensjahr vollendet.
Die selbständige Tätigkeit endete am 31. 3. 2016. Ab 1. 4. 2016 wird Arbeitslosengeld II bezogen. Am 1. 10. 2016 wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, Arbeitslosengeld II wird weiter bezogen.
Lösung:
Vom 1. 4. 2016 bis 30. 9. 2016 kommt es zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V über § 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V.
Ab 1. 10. 2016 besteht anlässlich der Aufnahme der Beschäftigung Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V, womit der Ausschluss der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin nach § 5 Absatz 5a SGB V bestehen bleibt. In diesem Fall kollidieren die Ausschlussvorschriften nicht miteinander.
Anmerkung:
Wären die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V nicht erfüllt, würde die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung die Wirkung der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 5a SGB V aufheben, sodass auch aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht bestehen bzw. eintreten würde.
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