Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.1.1.1. RS 2015/07
Ziff. V.1.1.1. RS 2015/07, Krankenversicherung
(1) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden die Beiträge für die Dauer des Leistungsbezugs übernommen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 1. Halbsatz SGB II). Von dieser Vorschrift dürften ausschließlich Personen, die Arbeitslosengeld II als Darlehen erhalten, und Bezieher von Sozialgeld erfasst sein, sofern sie freiwillig versichert sind.
(2) Diese Zuschussregelung gilt in analoger Anwendung des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 1. Halbsatz SGB II auch für die vorgenannten Leistungsbezieher, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig sind oder aufgrund einer Rentenantragstellung nach § 189 SGB V als Mitglieder gelten und deren daraus resultierende Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II von vorhandenem Einkommen abgesetzt werden können (weil sie z. B. über kein Einkommen verfügen).
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