Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.1.2.2. RS 2015/07
Ziff. V.1.2.2. RS 2015/07, Pflegeversicherung
(1) Entsprechend der Regelungen für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt § 26 Absatz 2 Satz 3 SGB II, dass für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind (unabhängig davon, ob in der Krankenversicherung eine Versicherungspflicht oder eine freiwillige Versicherung besteht) und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen wird.
(2) Vorrangig ist jedoch auch in diesem Fall die Einkommensbereinigung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II (vgl. V.1.2.1).
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